1.1 Diese Europäische Norm stellt die allgemeinen Grundlagen für die Ausführung von Bohrpfählen (siehe 3.2) auf.
ANMERKUNG 1 Diese Norm gilt für Pfähle oder Barette, die durch Bodenaushub hergestellt werden, und die tragende Bauteile darstellen, um Einwirkungen zu übertragen und/oder Verformungen zu begrenzen.
ANMERKUNG 2 Diese Norm gilt für Bohrpfähle mit kreisförmigem Querschnitt (siehe Bild 1 und Bild A.1a)) und für Bohr¬pfähle, die als Schlitzwandelemente ausgebildet sind (Barettes) (siehe 3.3), mit rechteckigem, T-förmigem oder L-för¬migem Querschnitt oder mit einem ähnlichen Querschnitt (siehe Bild 2) unter der Voraussetzung, dass der Querschnitt in einem Arbeitsgang betoniert wird.
ANMERKUNG 3 In dieser Norm wird der Begriff „Pfahl“ für Pfähle mit kreisrundem Querschnitt und der Begriff „Schlitz-wandelement" (Barette) für Pfähle mit anderen Formen gebraucht. In beiden Fällen handelt es sich um Bohrpfähle.
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1.2 Diese Europäische Norm gilt für Bohrpfähle (siehe Bild 3) mit:
? konstantem Querschnitt (mit gleichbleibenden Schaftabmessungen);
? teleskopartig veränderlichen Schaftabmessungen;
? ausgehobener Fußaufweitung; oder
? ausgehobener Schaftaufweitung.
ANMERKUNG Die Gestalt des Pfahlfußes oder einer Aufweitung hängt von dem für den Aushub benutzten Werk¬zeug ab.
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1.3 Diese Europäische Norm gilt für (siehe Anmerkung):
? Bohrpfähle mit einem Verhältnis Tiefe/Breite ? 5;
? Pfähle (siehe Bild 1 und Bild 3) mit einem Schaftdurchmesser 0,3 m ? D ? 3,0 m;
? Schlitzwandelemente (Barettes) (siehe Bild 2) mit einer kleinsten Abmessung (Dicke) Wi ? 0,4 m, einem Verhältnis zwischen der größten und kleinsten Abmessung Li / Wi ? 6 und einer Querschnittsfläche A ? 15 m2;
? Pfähle mit kreisrunden Stahlbeton-Fertigteilen, die als tragende Bauteile eingesetzt werden (siehe Bild 7), mit der kleinsten Abmessung DP ? 0,3 m;
? Schlitzwandelemente mit rechteckigen Stahlbeton-Fertigteilen, die als tragende Bauteile eingesetzt werden und als kleinste Abmessung WP ? 0,3 m haben.
ANMERKUNG Diese Norm gilt für eine Vielzahl von unterschiedlichen Durchmessern. Für kleine Bohrpfähle mit einem Durchmesser < 450 mm können die allgemeinen Bestimmungen angepasst werden, um dem Platzmangel Rechnung zu tragen (z. B. Mindestanzahl der Bewehrungsstäbe und Abstand zwischen den Stäben).
1.4 Diese Europäische Norm gilt für Pfähle mit folgender Neigung (siehe Bild 4):
? n ? 4 (? ? 76°);
? n ? 3 (? ? 72°) bei Pfählen mit bleibender Verrohrung.
1.5 Diese Europäische Norm gilt für Bohrpfähle mit folgenden Abmessungen der Schaft- oder Fuß-aufweitungen (siehe Bild 3):
a) Fußaufweitungen:
1) in nichtbindigen Böden: DB / D ? 2;
2) in bindigen Böden: DB / D ? 3;
b) Schaftaufweitungen in allen Böden: DE / D ? 2;
c) Neigung der Aufweitung:
1) in nichtbindigen Böden: m ? 3 und
2) in bindigen Böden: m ? 1,5;
d) Fläche der Fußaufweitung eines Schlitzwandelementes: A ? 15 m2;
1.6 Die Bestimmungen dieser Europäischen Norm gelten für:
? einzelne Bohrpfähle;
? Bohrpfahlgruppen (siehe Bild 5);
? Bohrpfahlwände (siehe Bild 6).
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1.7 Diese Europäische Norm gilt für Bohrpfähle, die durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Aushub-verfahren hergestellt werden, wobei die Bohrlochwände, soweit nötig, gestützt sind.
1.8 Diese Europäische Norm gilt nur für Herstellungsverfahren, die erlauben, die in der Bemessung vor-gesehenen Querschnittsformen auszuführen.
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