1.1 Diese Europäische Norm legt allgemeine Grundlagen für die Herstellung von Mikropfählen fest.
Die Grundlagen gelten für gebohrte Pfähle, für deren Herstellung ein Bohrwerkzeug mit einem Durchmesser kleiner als 300 mm verwendet wird.
ANMERKUNG 1 Diese Europäische Norm gilt nicht für Verdrängungspfähle, deren Herstellung in EN 12699 festgelegt ist.
ANMERKUNG 2 Definition Pfahldurchmesser, siehe 3.3.
1.2 Mit Hilfe von Mikropfählen werden Kräfte in den Baugrund eingeleitet. Sie können Tragglieder beinhalten, um direkte oder indirekte Lasten abzuführen und/oder um Verformungen zu begrenzen. Beispiele für Mikropfähle, siehe Bild 1, Bild 2 und Bild 3. Mantel- und Fußwiderstand von Mikropfählen können durch Verpressen erhöht werden. Bei der Herstellung kann auf verschiedene Konstruktionsformen zurückgegriffen werden (siehe Bild 4):
? einheitlicher Querschnitt auf gesamter Länge; oder
? teleskopartige Querschnittsänderung;
? Schaftaufweitungen und/oder
? Fußaufweitung.
1.3 Außer aufgrund ausführungstechnischer Zwänge bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich Länge, Neigung (Definition Neigung, siehe Bild 5), Schlankheitsgrad oder Schaft- bzw. Fußaufweitungen.
1.4 Die Bestimmungen in dieser Europäischen Norm gelten für (siehe Bild 6):
? einzelne Mikropfähle;
? Gruppen von Mikropfählen;
? Netzwerke von Mikropfähle;
? Wände aus Mikropfählen.
1.5 Die in dieser Europäischen Norm erfassten Mikropfähle können aus folgenden Materialien bestehen:
? Stahl oder anderen Bewehrungsmaterialien;
? Verpressmörtel, Zementmörtel/Feinkornbeton oder Beton;
? einer Kombination der oben genannten Materialien.
1.6 Mikropfähle können eingesetzt werden:
? für Arbeiten unter schwer zugänglichen und/oder beengten räumlichen Bedingungen;
? für Gründungen neuer Tragwerke (besonders in sehr heterogenen Boden oder Felsformationen);
? als Bewehrung oder Verstärkung bestehender Tragwerke zur Erhöhung der Tragfähigkeit, um Lasten unter der Maßgabe verträglicher Setzungen in den Baugrund abzuleiten, z. B. für Unterfangungen;
? um Setzungen und/oder Verschiebungen zu verringern;
? um eine Stützwand herzustellen;
? als Baugrundbewehrung, um Trag- und/oder Stützkörper herzustellen;
? um die Standsicherheit von Geländesprüngen bzw. Böschungen zu verbessern;
? zur Sicherung gegen Aufschwimmen;
? für andere Anwendungen, für die der Einsatz von Mikropfählen geeignet ist.
1.7 Die vorliegende Europäische Norm gilt nicht für tiefreichende Bodenstabilisierungen nach EN 14679. Mit Hilfe des Düsenstrahlverfahrens hergestellte Säulen werden durch EN 12716 abgedeckt, Verpressanker durch EN 1537.